Arbeitsstättenverordnung im Büro

Arbeitsstättenverordnung - Büro

Wie müssen Ihr Büroarbeitsplatz und Arbeitsstätte eingerichtet sein?

Die folgenden Richtlinien, Gesetze und Verordnungen sind für Ihre Arbeitsstätte die Wichtigsten.

Schaffen Sie eine gesunde und sichere Arbeitsatmosphäre

Arbeitsstättenverordnungen, EU-Richtlinien und Gesetze für Büroarbeitsplätze

Für die Gestaltung von Büroarbeitsplätzen in Deutschland gelten verbindliche Gesetze, die durch Normen, berufsgenossenschaftliche Veröffentlichungen etc. konkretisiert werden. Dabei stehen ergonomische, gesundheitliche, technische und sichernde Anforderungen an den Arbeitsplatz besonders im Vordergrund und dienen dem Schutz und der Sicherheit von Arbeitnehmer*innen. 

Ein Arbeitsplatz, Räume zum Arbeiten und Arbeitsstätte in der EU müssen den Vorschriften und Gesetzen entsprechend gestaltet sein, um Mitarbeiter während der Arbeit ein Mindestmaß an Komfort und Sicherheit bieten zu können.

Die wichtigsten Gesetze, Verordnungen und Richtlinien.

Arbeitsplatzverordnung Büro - Bürofläche

Arbeitsflächen und Laufwege am Arbeitsplatz

Wie groß muss ein Büro sein?

Die Gesetzgebung gibt für die Arbeitsflächen im Büro in der Arbeitsstättenverordnung bestimmte Größen in Richtlinien vor. MitarbeiterInnen sollten ausreichend Bewegungsfreiheit, Verkehrswege und freie Fläche für Stauraum und Einrichtung zur Verfügung haben. 

Folglich der Arbeitsstättenverordnung - Büro sind mindestens 8m² Fläche für ein Büro geeignet. Die Arbeitsfläche sollte dem Arbeitenden genügend Platz bieten, um die Arbeit richtig ausüben zu können. Tätigkeiten wie das Öffnen von Fenstern muss ungehindert möglich sein. Auch eine Rollfläche für den Bürostuhl sollte stets vorhanden sein.

Für weitere MitarbeiterInnen sind jeweils 6m² mehr Fläche zur Verfügung zu stellen. Der Gesetzgeber gibt einen Richtwert von 8-10m² Fläche pro MitarbeiterIn vor. Abhängig der Büroart kann dieser Wert auch 10-12m² betragen. MitarbeiterInnen fühlen sich wohl, wenn ausreichend Platz und Fläche am Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Die Raumhöhe bedarf bei Büros mit einer Fläche unter 50m² mindestens 2,5m. Bei größeren Arbeitsstätten bspw. Großraumbüros 3m oder sogar 3,25m.

Beleuchtung und Tageslicht im Büro

Wie sollte eine Arbeitsstätte ausgeleuchtet sein?

Eine Arbeitsstätte mit ausreichender Beleuchtung und Tageslicht schafft einen besonderen Wohlfühlfaktor während der Arbeit. Die Arbeitsstättenrichtlinie gibt vor, dass Tageslicht dem künstlichen Licht im Raum vorzuziehen ist. 

Besonders Tageslicht hat Eigenschaften, die positiv auf den menschlichen Körper wirken. Wir fühlen uns bei Sonnenlicht wohl. In Ihrem Büro sollten Sie darauf achten, dass das Verhältnis der Flächen zwischen Wänden und Fenstern ausreichend ist und genügend Tageslicht durch die Fenster in den Raum an die Arbeitsplätze reicht . Deshalb werden Arbeitsplätze bei Möglichkeit immer in der Nähe von Fenstern positioniert.

Besteht keine oder nur eine geringe Möglichkeit Tageslicht in die Räume zu lenken, müssen ausreichend künstliche Beleuchtungselemente zur Verfügung stehen. Diese ersetzen aber in keinem Fall das natürliche Licht.

Arbeitsstättenverordnung Büro - Bürobeleuchtung
Arbeitsstättenverordnung Büro - Büroeinrichtung

Die richtlinienkonforme Büroeinrichtung nach der ArbStättV

Wie sollte eine Arbeitsstätte ausgestattet sein?

Die Arbeitsstättenverordnung gibt im 1. Absatz des 3. Artikel wieder, dass Unternehmen zur Einrichtung von Arbeitsplätzen bestimmte Anforderungen berücksichtigen müssen. 

So sind Arbeitsplätze nach ergonomischen, medizinischen und hygienischen Anforderungen zu gestalten. Außerdem muss der Stand der Technik mit einbezogen werden, um Weiterentwicklungen in den Gestaltungsprozess von Arbeitsplätzen berücksichtigen zu können. 

Aufgrund der hohen Anzahl von Personen, die in Deutschland an Bildschirmen arbeiten, ist die Büroausstattung eine außerordentlich wichtige Vorgabe der Gesetzgebung. Bildschirme und Bürostühle müssen so positionierbar und einstellbar sein, dass Sie zu den körperlichen Ansprüchen von BenutzerInnen und den ergonomischen Anforderungen eines menschlichen Körpers passen.

Mithilfe dieser Verordnung beugt man gesundheitlichen Folgen durch einen mangelhafte Ausstattung am Arbeitsplatz vor.

Arbeitsrechtliche Unterschiede für Home Office und Mobilarbeit

Was ist für einen Heimarbeitsplatz zu beachten?

"Home Office" ist nicht gleich "mobile Arbeit". Der Begriff Home Office wird oft für die Arbeit außerhalb des Betriebs, in den eigenen vier Wänden, bezeichnet und als Synonym für die mobile Arbeit verwendet. Dabei gibt es rechtlich große Unterschiede. Nicht selten befinden sich ArbeitnehmerInnen in einem Arbeitsverhältnis mit der Möglichkeit zur mobilen Arbeit und haben daheim gar kein "Home Office" eingerichtet.

Bietet Ihr Arbeitgeber Ihnen die Perspektive zur Home Office Arbeit an, muss dieser sicherstellen, dass an Ihrem Heimarbeitsplatz die gleichen arbeitsrechtlichen Regelungen nach der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) erfüllt werden. Zwar kann hier auf die vorliegenden Gegebenheiten flexibel reagiert werden, dennoch muss ein vergleichbarer Mindeststandard zum Büroarbeitsplatz gegeben sein. Die Kosten für die Einrichtung hat in diesem Fall Ihr Arbeitgeber zu tragen. Deshalb entscheidet auch Ihr Arbeitgeber, welche Möbel und Büroeinrichtung Sie zur Verfügung gestellt bekommen.

Mobiles Arbeiten liegt im Gegensatz zum Großteil in Ihrer eigenen Verantwortung. Ihr Arbeitgeber muss Ihnen, wie im Büro auch, die technischen Geräte für die mobile Arbeit zur Verfügung stellen. Wie aber Ihr Arbeitsplatz eingerichtet ist oder von wo aus Sie arbeiten, bleibt ganz Ihnen überlassen. Sie müssen lediglich eine Erreichbarkeit sicherstellen. Deshalb tragen auch Sie selbst die Verantwortung und Kosten für Ihren Arbeitsplatz und gegebenenfalls das Mobiliar. 

Arbeitsstättenverordnung Büro - Home Office und mobile Arbeit

Gerne beraten wir Sie zur Arbeitsstättenverordnung

Wie Ihr Büro gestaltet sein sollte hängt von verschiedenen Faktoren ab. Sie schaffen eine gesunde und sichere Arbeitsatmosphäre, indem Sie gesetzliche Vorschriften der EU beachten und in Ihrem Büro umsetzen. Lassen Sie sich von unseren Büroexperten beraten, wir vereinen im Ihrem Büro Ästhetik mit einer gesetzeskonformen Büroplanung und Gestaltung.

Die wichtigsten Richtlinien und Gesetze für den Büroarbeitsplatz

Arbeitsschutzrahmenrichtlinie 89/391/EWG

Die Richtlinie 89/391/EWG vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer bei der Arbeit wird auch als europäisches “Grundgesetz” zur Arbeitssicherheit bezeichnet.
Ziel dieser Richtlinie ist die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz. Sie enthält zu diesem Zweck allgemeine Grundsätze für die Verhütung berufsbedingter Gefahren, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz, die Ausschaltung von Risiko- und Unfallfaktoren, die Information, die Anhörung, die ausgewogene Beteiligung nach den nationalen Rechtsvorschriften bzw. Praktiken, die Unterweisung der Arbeitnehmer und ihrer Vertreter sowie allgemeine Regeln für die Durchführung dieser Grundsätze.
Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG

 

Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)

Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) vom 12. Dezember 1973 (BGBl I.S 1885), zuletzt geändert am 25. November 2003 (BGBl. I S. 2325). Mit der Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit durch den Arbeitgeber soll erreicht werden, dass Vorschriften zum Arbeitsschutz und zur Unfallverhütung den besonderen Betriebsverhältnissen entsprechend angewandt werden und arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Erkenntnisse im Betrieb verwirklicht werden können. Zudem sollen die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Maßnahmen einen möglichst hohen Wirkungsgrad erreichen.

 

Arbeitsstättenrichtlinie

Die Richtlinie 89/654/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten ist die erste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG.
Durch diese Richtlinie sollten Mindestvorschriften festlegt werden, die die Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt fördern, um die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer verstärkt zu schützen.

Die Arbeitsstättenrichtlinien (ASR) sind keine Rechtsnormen und haben damit keinen gesetzlichen Charakter, obwohl dies fälschlicherweise oft so gesehen wird. Sie stellen allerdings nach der bis August 2004 gültig gewesenen Arbeitsstättenverordnung Regeln im Sinne von anerkannten sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und hygienischen Regeln dar. Allerdings wurden die ASR über einen längeren Zeitraum nicht gepflegt und mussten und müssen daher ggf. hinterfragt werden. In der novellierten Arbeitsstättenverordnung wird an entsprechender Stelle auf Regeln verwiesen, die vom BMWA bekannt zu machen sind. Da diese aber erst von den entsprechenden Kreisen erarbeitet werden müssen, gelten beim Einrichten und Betreiben bis auf Weiteres wie bisher die Arbeitsstättenrichtlinien. Hierfür ist ein Zeitraum von maximal sechs Jahren vorgesehen. D.h., seit Inkrafttreten der neuen Arbeitsstättenverordnung am 25.08.2004 sind die bisherigen Arbeitsstättenrichtlinien gültig, längstens bis zum 25.08.2010, sofern sie nicht vorzeitig überarbeitet und bekannt gegeben werden.

Da bei einigen ASR der Bezug zu dem entsprechenden Gegenstand in der ArbStättV fehlt, wie z.B. bei der Sichtverbindung nach außen, dürfte eine gewisse Unsicherheit bei der Anwendung der Regelwerke entstehen.

 

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

Die novellierte Verordnung über Arbeitsstätten (ArbStättV) (BGBl. I Nr. 44 24.8.2004 S. 2179) dient der Umsetzung der EG-Einzelrichtlinie 89/654/ EWG in deutsches Recht.
Die ArbStättV dient der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten. Sie gliedert sich anders als bisher in einen Vorschriftentext mit allgemeinen und einen ebenfalls rechtsverbindlichen Anhang mit spezifischen Anforderungen an Arbeitsstätten.
Bei Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen müssen deren besondere Belange berücksichtigt werden, insbesondere durch barrierefreie Gestaltung des Arbeitsplatzes.
Entgegen der bisherigen Arbeitsstättenverordnung werden keine Detailregelungen mehr getroffen. So entfallen z.B. Angaben zu Mindestabmessungen von Arbeitsfläche und Raumhöhe ebenso wie zum Lärm. Weitere Änderungen ergeben sich u.a. durch die Forderung nach möglichst ausreichendem Tageslicht, aber auch durch den Wegfall der Forderung nach Sichtverbindung nach außen.
Beim Einrichten und Betreiben gelten bis auf Weiteres wie bisher die Arbeitsstättenrichtlinien. Diese sollen zu einem späteren Zeitpunkt durch die zukünftigen Regeln für Arbeitsstätten abgelöst werden, die zur Zeit aber noch erarbeitet werden. Hierfür ist ein Zeitraum von maximal sechs Jahren vorgesehen.

 

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (BetrSichV) ist im Oktober 2002 in Kraft getreten und ersetzt u.a. die Arbeitsmittelbenutzungsverordnung.
Der Anwendungsbereich ist breit angelegt. Für den Bereich Büro ist dabei im Wesentlichen der folgende Geltungsbereich von Bedeutung: Diese Verordnung gilt für die Bereitstellung von Arbeitsmitteln (Büromöbel gelten als Technische Arbeitsmittel) durch Arbeitgeber sowie für die Benutzung von Arbeitsmitteln durch Beschäftigte bei der Arbeit. Da das GS-Zeichen dafür bürgt, dass die relevanten sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllt sind, empfiehlt sich bei der Beschaffung von Arbeitsmitteln, auf dieses Zeichen zu achten. Weitere Prüfzeichen stehen für weiterführende Qualitätsmerkmale. Hierzu gehören ergonomische und ökologische Merkmale.

 

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert am 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2907). Dieses Gesetz dient dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern. Es gilt in allen Tätigkeitsbereichen und setzt die EU-Rahmenrichtlinie zum Arbeitsschutz in deutsches Recht um.

 

Bildschirmrichtlinie 90/270/EWG

Die Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten ist die fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG.
Wie im Vorspann zu der Bildschirmrichtlinie dargestellt, ist die Einhaltung der Mindestvorschriften zur Sicherstellung eines höheren Maßes an Sicherheit an Bildschirmarbeitsplätzen eine unabdingbare Voraussetzung für die Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer.
Die Arbeitgeber sind daher verpflichtet, sich über den neuesten Stand der Technik und der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem Gebiet der Gestaltung der Arbeitsplätze zu informieren, um etwa erforderliche Änderungen vorzunehmen und damit eine bessere Sicherheit und einen besseren Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer gewährleisten zu können.

 

Die Produktsicherheitsrichtlinie

ist als “Auffang-” Richtlinie für Produkte und Sicherheitsrisiken anzusehen, die nicht durch die anderen existierenden Produktrichtlinien erfasst werden. Darüber hinaus hat sie eine “Dachfunktion”, indem sie die vorhandenen Sicherheitsrichtlinien um spezielle Bestimmungen z.B. zur Marktüberwachung ergänzt. Die Richtlinie trat am 15. Januar 2002 in Kraft und musste von den Mitgliedstaaten bis zum 15. Januar 2004 in nationales Recht umgesetzt werden. In Deutschland wurde dazu das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz erlassen.

 

Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG)

Das “Gesetz zur Neuordnung der Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten” trat am 1. Mai 2004 in Kraft. Es bildet zum einen den Kernbereich des bestehenden Gerätesicherheitsgesetzes (GSG) ab (technische Arbeitsmittel und Gebrauchsgegenstände) und übernimmt zum anderen vom Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) die Auffangfunktion für Produkte, für die es kein Spezialrecht gibt, sowie die Dachfunktion bezüglich spezieller Regelungen für Verbraucherprodukte. Mit dem GPSG liegt nunmehr ein umfassendes Gesetz für technische Produkte vor. Das bestehende Gerätesicherheitsgesetz (GSG) und das bestehende Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) werden vom GPSG abgelöst. Beide treten am 1. Mai 2004 außer Kraft.
Für den Arbeitgeber bzw. Beschaffer dürfte die erweiterte Verwendung des “GS-Zeichens” (“Geprüfte Sicherheit”) besonders wichtig sein. Dieses Zeichen auf einem Arbeitsmittel bedeutet, dass die Sicherheit durch eine zugelassene Stelle geprüft worden ist und damit das Sicherheitsniveau hoch ist. Bisher durfte das GS-Zeichen nur auf bestimmten technischen Produkten, z.B. auf elektrischen Geräten und auf Geräten wie Bildschirmgeräten und Tastaturen sowie auf einigen anderen Produkten angebracht werden. Jetzt darf das GS-Zeichen auch für weitere Produkte, die bisher in den Geltungsbereich des ProdSG gefallen sind, verwendet werden, z.B. für Möbel, Dekorationsgegenstände und Zubehörteile von Maschinen.
Mit der Zusammenführung von GSG und ProdSG können Hersteller zukünftig auch Produkte mit dem GS-Zeichen auszeichnen, für die das bisher nicht möglich war, wie z.B. Zubehörteile von Maschinen und Möbel. Dies ist insbesondere im Hinblick auf die Betriebssicherheitsverordnung von Bedeutung.

 

Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV)

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (BildscharbV). Die Bildschirmarbeitsverordnung ist die Umsetzung der EU-Bildschirm-Richtlinie in deutsches Recht und trat im Dezember 1996 in Kraft. Die Verordnung gilt für die Arbeit an Bildschirmgeräten bis auf einige wenige Ausnahmen. Sie bildet damit auch für die Arbeit mit Bildschirmgeräten im Bürobereich eine wesentliche gesetzliche Grundlage.
Die BildscharbV geht von einem ganzheitlichen Arbeitsschutz aus. Sie verpflichtet den Arbeitgeber, die spezifischen Bedingungen am Bildschirmarbeitsplatz zu bewerten und darauf gestützt technische, ergonomische, arbeitsmedizinische und organisatorische Maßnahmen zu treffen. Alle Merkmale und Aspekte der Bildschirmarbeit, die Einfluss auf Gesundheit und Wohlbefinden der Beschäftigten haben können, sind angesprochen. So werden Anforderungen an das Bildschirmgerät, an Ein- und Ausgabegeräte und sonstige Arbeitsmittel, an den Arbeitstisch, den Arbeitsstuhl und die Arbeitsumgebung gestellt. Zudem enthält die Richtlinie auch Festlegungen zum Zusammenwirken von Mensch und Arbeitsmittel. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Anforderungen an Ergonomie und Benutzerfreundlichkeit der Software.
Letzter Termin, diese Anforderungen in die Praxis umzusetzen, war der 31.12.1999!

 

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard

Büroarbeiten sind nach Möglichkeit im Homeoffice auszuführen, insbesondere, wenn Büroräume von mehreren Personen mit zu geringen Schutzabständen genutzt werden müssten. Homeoffice kann auch einen Beitrag leisten, Beschäftigten zu ermöglichen, ihren Betreuungspflichten (z.B. Kinder oder pflegebedürftige Angehörige) nachzukommen. Auf der Themenseite der Initiative Neue Qualität der Arbeit www.inqa.de sind Empfehlungen für Arbeitgeber und Beschäftigte zur Nutzung des Homeoffice aufgelistet. 

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