Glossar: Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

Glossar

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

Die novellierte Verordnung über Arbeitsstätten (ArbStättV) (BGBl. I Nr. 44 24.8.2004 S. 2179) dient der Umsetzung der EG-Einzelrichtlinie 89/654/ EWG in deutsches Recht.
Die ArbStättV dient der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten. Sie gliedert sich anders als bisher in einen Vorschriftentext mit allgemeinen und einen ebenfalls rechtsverbindlichen Anhang mit spezifischen Anforderungen an Arbeitsstätten.

Bei Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen müssen deren besondere Belange berücksichtigt werden, insbesondere durch barrierefreie Gestaltung des Arbeitsplatzes.

Entgegen der bisherigen Arbeitsstättenverordnung werden keine Detailregelungen mehr getroffen. So entfallen z.B.

  • Angaben zu Mindestabmessungen von Arbeitsfläche
  • Angaben zur Raumhöhe
  • Regelungen für Lärm u.ä.

 

Weitere Änderungen ergeben sich u.a. durch die Forderung nach möglichst ausreichendem Tageslicht, aber auch durch den Wegfall der Forderung nach Sichtverbindung nach außen.
Beim Einrichten und Betreiben gelten bis auf Weiteres wie bisher die Arbeitsstättenrichtlinien. Diese sollen zu einem späteren Zeitpunkt durch die zukünftigen Regeln für Arbeitsstätten abgelöst werden, die zur Zeit aber noch erarbeitet werden. Hierfür ist ein Zeitraum von maximal sechs Jahren vorgesehen.

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