Vorschriften Gesetze
EU-Richtlinien, Gesetze oder Verordnungen
Die folgenden Regelwerke sind die wichtigsten:
- Arbeitsschutzrahmenrichtlinie 89/391/EWG
- Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG
- Bildschirmrichtlinie 90/270/EWG
- Arbeitsstättenrichtlinie
- Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG)
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
- Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV)
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
- Arbeitsstättenrichtlinien
Arbeitsschutzrahmenrichtlinie 89/391/EWG
Ziel dieser Richtlinie ist die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz. Sie enthält zu diesem Zweck allgemeine Grundsätze für die Verhütung berufsbedingter Gefahren, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz, die Ausschaltung von Risiko- und Unfallfaktoren, die Information, die Anhörung, die ausgewogene Beteiligung nach den nationalen Rechtsvorschriften bzw. Praktiken, die Unterweisung der Arbeitnehmer und ihrer Vertreter sowie allgemeine Regeln für die Durchführung dieser Grundsätze.
Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG
Bildschirmrichtlinie 90/270/EWG
Wie im Vorspann zu der Bildschirmrichtlinie dargestellt, ist die Einhaltung der Mindestvorschriften zur Sicherstellung eines höheren Maßes an Sicherheit an Bildschirmarbeitsplätzen eine unabdingbare Voraussetzung für die Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer.
Die Arbeitgeber sind daher verpflichtet, sich über den neuesten Stand der Technik und der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem Gebiet der Gestaltung der Arbeitsplätze zu informieren, um etwa erforderliche Änderungen vorzunehmen und damit eine bessere Sicherheit und einen besseren Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer gewährleisten zu können.
Arbeitsstättenrichtlinie
Durch diese Richtlinie sollten Mindestvorschriften festlegt werden, die die Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt fördern, um die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer verstärkt zu schützen.
Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG)
Für den Arbeitgeber bzw. Beschaffer dürfte die erweiterte Verwendung des "GS-Zeichens" ("Geprüfte Sicherheit") besonders wichtig sein. Dieses Zeichen auf einem Arbeitsmittel bedeutet, dass die Sicherheit durch eine zugelassene Stelle geprüft worden ist und damit das Sicherheitsniveau hoch ist. Bisher durfte das GS-Zeichen nur auf bestimmten technischen Produkten, z.B. auf elektrischen Geräten und auf Geräten wie Bildschirmgeräten und Tastaturen sowie auf einigen anderen Produkten angebracht werden. Jetzt darf das GS-Zeichen auch für weitere Produkte, die bisher in den Geltungsbereich des ProdSG gefallen sind, verwendet werden, z.B. für Möbel, Dekorationsgegenstände und Zubehörteile von Maschinen.
Mit der Zusammenführung von GSG und ProdSG können Hersteller zukünftig auch Produkte mit dem GS-Zeichen auszeichnen, für die das bisher nicht möglich war, wie z.B. Zubehörteile von Maschinen und Möbel. Dies ist insbesondere im Hinblick auf die Betriebssicherheitsverordnung von Bedeutung.
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
Die ArbStättV dient der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten. Sie gliedert sich anders als bisher in einen Vorschriftentext mit allgemeinen und einen ebenfalls rechtsverbindlichen Anhang mit spezifischen Anforderungen an Arbeitsstätten.
Bei Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen müssen deren besondere Belange berücksichtigt werden, insbesondere durch barrierefreie Gestaltung des Arbeitsplatzes.
Entgegen der bisherigen Arbeitsstättenverordnung werden keine Detailregelungen mehr getroffen. So entfallen z.B. Angaben zu Mindestabmessungen von Arbeitsfläche und Raumhöhe ebenso wie zum Lärm. Weitere Änderungen ergeben sich u.a. durch die Forderung nach möglichst ausreichendem Tageslicht, aber auch durch den Wegfall der Forderung nach Sichtverbindung nach außen.
Beim Einrichten und Betreiben gelten bis auf Weiteres wie bisher die Arbeitsstättenrichtlinien. Diese sollen zu einem späteren Zeitpunkt durch die zukünftigen Regeln für Arbeitsstätten abgelöst werden, die zur Zeit aber noch erarbeitet werden. Hierfür ist ein Zeitraum von maximal sechs Jahren vorgesehen.
Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV)
Die BildscharbV geht von einem ganzheitlichen Arbeitsschutz aus. Sie verpflichtet den Arbeitgeber, die spezifischen Bedingungen am Bildschirmarbeitsplatz zu bewerten und darauf gestützt technische, ergonomische, arbeitsmedizinische und organisatorische Maßnahmen zu treffen. Alle Merkmale und Aspekte der Bildschirmarbeit, die Einfluss auf Gesundheit und Wohlbefinden der Beschäftigten haben können, sind angesprochen. So werden Anforderungen an das Bildschirmgerät, an Ein- und Ausgabegeräte und sonstige Arbeitsmittel, an den Arbeitstisch, den Arbeitsstuhl und die Arbeitsumgebung gestellt. Zudem enthält die Richtlinie auch Festlegungen zum Zusammenwirken von Mensch und Arbeitsmittel. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Anforderungen an Ergonomie und Benutzerfreundlichkeit der Software.
Letzter Termin, diese Anforderungen in die Praxis umzusetzen, war der 31.12.1999!
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Der Anwendungsbereich ist breit angelegt. Für den Bereich Büro ist dabei im Wesentlichen der folgende Geltungsbereich von Bedeutung: Diese Verordnung gilt für die Bereitstellung von Arbeitsmitteln (Büromöbel gelten als Technische Arbeitsmittel) durch Arbeitgeber sowie für die Benutzung von Arbeitsmitteln durch Beschäftigte bei der Arbeit. Da das GS-Zeichen dafür bürgt, dass die relevanten sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllt sind, empfiehlt sich bei der Beschaffung von Arbeitsmitteln, auf dieses Zeichen zu achten. Weitere Prüfzeichen stehen für weiterführende Qualitätsmerkmale. Hierzu gehören ergonomische und ökologische Merkmale.
Arbeitsstättenrichtlinien
Da bei einigen ASR der Bezug zu dem entsprechenden Gegenstand in der ArbStättV fehlt, wie z.B. bei der Sichtverbindung nach außen, dürfte eine gewisse Unsicherheit bei der Anwendung der Regelwerke entstehen.
